GLEIMHAUS
Museum der deutschen Aufklärung
Domplatz 31 I 38820 Halberstadt
Telefon: 03941 6871-0
Unsere Öffnungszeiten
Satzung Förderkreis Gleimhaus e.V.
Änderung der Satzung beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 18. Oktober 2014
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
"Förderkreis Gleimhaus e.V.".
2. Er hat seinen Sitz in Halberstadt und ist in das
Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung kultureller Zwecke.
- Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Betreiben des Gleimhauses als Museum und Forschungsstätte.
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig.
- Der Förderkreis vergibt den "Gleim-Literaturpreis" für besondere wissenschaftliche Leistungen zur Erschließung der Kulturgeschichte des 18. Jahrhunderts. Dazu wird der Vorstand ermächtigt, eine Jury zu berufen. Alle weiteren Voraussetzungen sind im Statut zur Verleihung dieses Preises geregelt.
§ 3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus persönlichen und korporativen Mitgliedern. Korporative Mitglieder können sein: Personengesellschaften und juristische Personen. Auch Einzelfirmen können Mitglieder werden und werden korporativen Mitgliedern gleichgestellt.
- Der Antrag, als persönliches oder korporatives Mitglied in den Verein aufgenommen zu werden, ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Mitgliedschaft wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
- Vereine und Gesellschaften mit einer Zielsetzung, die der des Gleimhauses vergleichbar ist, können ohne Beitragspflicht Mitglieder des Vereins werden, wenn sie dem Förderkreis die gleiche Möglichkeit einräumen (gegenseitige freie Mitgliedschaft). Die Mitgliedschaft wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter bestätigt.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod des persönlichen Mitgliedes, die Auflösung des
korporativen Mitglieds oder Löschung der Einzelfirma im
Handelsregister, Auflösung der Gesellschaft / des Vereins
- wenn das Verbleiben des Mitglieds im Verein dessen
Ansehen und grundlegende Interessen gefährden würde
- Streichung, wenn ein Mitglied seinen Verpflichtungen
gegenüber dem Verein trotz Mahnung nicht nachkommt,
insbesondere wenn es länger als zwei Jahre seinen
Beitrag nicht gezahlt hat
- Austritt. Der Austritt ist schriftlich dem Vorstand
gegenüber zu erklären.
Er wird zum Ende des Kalenderjahres, in dem
der Austritt erklärt wird, wirksam.
§ 4 Beiträge
Zur Erreichung des Vereinszwecks wird von den Mitgliedern ein jährlicher Beitrag gezahlt. Die Mitgliederversammlung setzt die Beitragshöhe auf Vorschlag des Vorstands fest. Der Beitrag ist bis zum 30. Juni eines jeden Jahres zu zahlen.
§ 5 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Wahl des Vorstands,
b. Entlastung des Vorstands,
c. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins,
d. Beschlussfassung über die Höhe der Beiträge
e. Beschlussfassung über eine Änderung der Bedingungen der
Rechtsträgerschaft für das Gleimhaus und deren Beendigung.
2. Die Mitgliederversammlung tritt in jedem Jahr einmal nach Einberufung durch den Vorsitzenden des Vorstands oder durch seinen Stellvertreter zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung beruft der Vorsitzende oder sein Stellvertreter ein, wenn er dies für erforderlich hält oder wenn dies unter Angabe des Beratungsgegenstandes von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss vier Wochen vorher durch schriftliche Einladung an die zuletzt mitgeteilte Adresse mit Angabe der Tagesordnung erfolgen. Ist eine E-Mailadresse des Mitgliedes mitgeteilt, kann die Einladung dieses Mitgliedes auch an die zuletzt benannte Emailadresse erfolgen, wenn nichts anderes gegenüber dem Verein bestimmt wurde.
4. Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet.
6. Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist in jedem Falle beschlussfähig.
7. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese ist vom Protokollanten und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Die gefassten Beschlüsse sind in die Niederschrift aufzunehmen.
8. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder.
9. Vollmachten oder Stimmboten sind nicht zugelassen.
§ 7 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und aus bis zu vier weiteren Vorstandsmitgliedern sowie beratend kraft seines Amtes dem amtierenden Direktor des Gleimhauses. Die Mitglieder des Vorstands werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. Ist ein Vorstandsamt nicht besetzt oder scheidet ein Mitglied des Vorstands aus, so ist der Vorstand berechtigt, den vakanten Posten bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch einstimmigen Beschluss zu besetzen. Dieses Mitglied stellt sich in der nächsten Mitgliederversammlung zur Wahl.
2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des ersten Vorsitzenden tätig.
3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte unter Beachtung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus der Übernahme der Rechtsträgerschaft über das Gleimhaus wahrzunehmen, ohne dass es im Einzelfall eines Beschlusses der Mitgliederversammlung bedarf.
4. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann jeweils ein Ehrenvorsitzender des Förderkreises berufen werden. Der Ehrenvorsitzende hat das Recht, an den Vorstandssitzungen beratend und an allen Veranstaltungen des Gleimhauses kostenlos teilzunehmen. Er ist von der Beitragspflicht befreit.
§ 8 Kuratorium
1. Der Vorstand kann ein Kuratorium bilden, das im Wesentlichen aus Wissenschaftlern besteht, die sich als Kenner des
18. Jahrhunderts erwiesen haben.
2. Die Mitglieder des Kuratoriums sind ehrenamtlich tätig.
§ 9 Beschlussfassung
Für die Beschlussfassung in den Vorstandssitzungen genügt die einfache Mehrheit. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 10 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 11 Sprachgebrauch
Die Bezeichnung der männlichen Form gilt gleichermaßen für die weibliche Form.
§ 12 Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Halberstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Gunsten des Gleimhauses zu verwenden hat.
Halberstadt, 18. Oktober 2014
Udo Mammen Kerstin Schmieder
Vorsitzender Stellvertretende Vorsitzende